Peugeot Motorsportfreunde Unterfranken e.V.

Nächster Clubabend am 04.03.2012 im "Goldenen Stern" in Poppenhausen....

Februar 2012
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Die Vereinssatzung

§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

Der Verein führt den Namen „Peugeot-Motorsportfreunde-Unterfranken e.V.“

Der Verein hat seinen Sitz in Poppenhausen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 DER ZWECK DES VEREINES

Gemeinsame Interessen für die Automarke Peugeot.
Der Verein verfolgt ausschießlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein widmet sich primär der Ersatzteilbeschaffung und dem Erfahrungsaustausch zwecks Reparatur der Fahrzeuge.
Aufklärung der Öffentlichkeit durch Peugeottreffen, Feste und Ausstellungen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismässige hohe Veranstaltungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an eine gemeinnützige Einrichtung.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Jeder Beschluss über Änderungen der Satzung ist von dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen

§ 3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll Namen, das Alter und die Anschrift des Antragstellers enthalten.
Alle Mitglieder verpflichten sich bei Eintritt in den Verein, den Schriftzug

„Peugeot-Motorsportfreunde-Unterfranken“

auf ihrem Auto anzubringen.
Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats, ab Eingang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
Sollten sich persönliche Daten ändern, ist dies unverzüglich schriftlich oder fernmündlich der Vorstandschaft mitzuteilen.

§ 4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt (nur schriftlich zu beantragen)
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein
e) durch entfernen des Aufklebers vom Fahrzeug und Rückgabe des Clubausweises

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nach dem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor der Vorstandschaft oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschuss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.
Gegen den Ausschliessungsbeschluss der Vorstandschaft steht dem Mitglied das Recht der Berufung an der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschliessungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zu Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschliessungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschliessungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschliessungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Nach Beendigung der Mitgliedschaft ist der Clubausweis beim Vorstand abzugeben und der Aufkleber vom Auto zu entfernen.

§5 MITGLIEDSBEITRÄGE

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Der Beitrag wird in einer Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 6 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind

a) die Vorstandschaft
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 DER VORSTAND

Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Personen, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Versorgungwart, dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden, vertreten.
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 2.500,00 EUR darf der Vorstand nur abschliessen wenn, die Zustimmung des gesamten Vorstands hierzu schriftlich erteilt ist.

§ 8 DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES VORSTANDS

Der Vorstand ist für die Angelegenheit des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
  5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

§ 9 AMTSDAUER DES VORSTANDS

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahre, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt: er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
Der 1. Vereinsvorsitzende oder der 2. Vereinsvorsitzende sollte selbst einen Peugeot im Besitz haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 10 BESCHLUSSFASSUNG DES VORSTANDS

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden, schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von zwei Wochen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die ge- fassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschliessenden Regelung erklären. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 11 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zum Entscheid eines Beschlusses sind nur anwesende Mitglieder stimmberechtigt. Stimmenthaltungen bleiben ausser Betracht.
Die Mitgliederversammlung ist ausschliesslich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
  2. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmevertrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstands;
  3. Festsetzung des Jahresbeitrags In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, dann die Mitgliederversammlung Empfehlung an den Vorstand beschliessen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
    Die Clubversammlung findet jeden ersten Sonntag im Monat im Gasthaus „Goldener Stern“ in Poppenhausen statt.
    Zweimal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Hier ist die Anwesenheit aller Mitglieder Pflicht.

§ 12 EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 13 DIE BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Mitglieder sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von acht Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen; dies ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher ausser Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins ebenso drei Viertel erforderlich.
Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur durch die Vorstandschaft beschlossen werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgendes enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderung soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschliesst die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 

§ 15 AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die ausserordentliche Mitgliederversammlung gelten die § 11,12,13 und 14 entsprechend.

§ 16 AUFLÖSUNG DES VEREINS UND ANFALLBERECHTIGUNG

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, sind der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende beide vertretungsberechtigte Personen. Das Vereinsvermögen geht bei Auflösung des Vereins an einen gemeinnützigen Zweck.

§ 17 ERRICHTUNGDATUM DER SATZUNG

Die Satzung wurde am 28.12.2003 in Poppenhausen errichtet.

 

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